Trittschall

Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz sind in der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ geregelt. Allgemeine Informationen zum Thema Schallschutz und zur Installation von Unterflur-Systemen sind dem allgemeinen Planerteil zu entnehmen.

Für das Bürstenleisten-Kanalsystem OKB sind qualifizierte Prüfungen zur Ermittlung der Luft- und Trittschallübertragung mit dem Prüfinstitut MÜLLER-BBM GmbH in Planegg/München durchgeführt worden.

Untersucht wurde das Luft- und Trittschallverhalten bei vertikaler Schallübertragung, d.h. von Geschoss zu Geschoss, und bei horizontaler Schallübertragung, d.h. von nebeneinander liegenden Räumen.

Der Prüfaufbau erfolgte in einer schwimmenden Estrichkonstruktion.

Einbau des Kanalsystems mit Trittschall-Schutz

1

50 mm Zementestrich, CEMI 52,2 N, flächenbezogene Masse m'=15kg/m²

2

0,2 mm PE-Folie

3

30 mm Trittschalldämmung dyn. Steifigkeit s'= 15 MN/m³

4

40 mm Wärmedämmung Styropor EPS 100/035

5

38 mm Installationskanal

Schalltechnische Bewertung

Im folgenden Abschnitt erfolgt die Bewertung der Prüfergebnisse. Bezogen auf die bewertete Trittschallminderung des Estrichs ohne ein Bodensystem werden die im Folgenden getroffenen Aussagen als zulässig gehalten.

Die schalltechnisch erforderlichen Maßnahmen auf Basis der vorliegenden Prüfzeugnisse für den Einsatz des Kanalsystems vom Typ OKB in Büroräumen können wie folgt zusammengefasst werden: 

 

Horizontale Luft- und Trittschallübertragung

Durch die Bürstenausbildung am Rand ergibt sich im Vergleich zu den anderen Systemen eine höhere Schallübertragung. Sofern das Kanalsystem unter Trennwänden mit Schallschutzanforderungen hindurch läuft, ist es im Trennwandbereich mit einem Schallschutzschott (vgl. mit Pkt. 4.2) zu versehen. Es ist dann geeignet, um bewertete Schalldämm-Maße von Trennwänden bis zu R‘w = 48 dB sowie bewertete Norm-Trittschallpegel von L‘n, w ≤ 53 dB zu erreichen. 

Vertikale Trittschallübertragung

Das Bodensystem OKB (offenes Kanalsystem, estrichbündig) führt zu keinem Abschlag auf die anzusetzende bewertete Trittschallminderung eines schwimmenden Zementestrichs im Hinblick auf die vertikale Trittschallübertragung.

Angaben entnommen aus Bericht M88034/06 vom 29. Juli 2014.